Unsere Vereinsstatuten

Erstellt am 02.01.2013 – Aktualisiert durch GV am 13.06.2025

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

Der Verein führt den Namen „Tanzsportclub Dance and Fly“ (kurz: TSC Dance and Fly). Der Sitz des Vereines ist in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

2. Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung aller Arten von Bewegung und Sport, insbesondere das Tanzen, das Tanzen mit Akrobatik sowie das Formationstanzen mit spezieller aber nicht ausschließender Ausrichtung auf den Wettbewerbstanz.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absatz 2) und 3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen

a. Einrichtung der Trainingsmöglichkeiten für die Mitglieder

b. Veranstaltung von Workshops, Trainingslagern, Wettkämpfe und Tanzveranstaltungen

c. Organisation und Bereitstellung der notwendigen Mittel zur Teilnahme an Wettkämpfen

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b. Erträge aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen,

c. allfällige Einnahmen durch Show- und andere Auftritte der Mitglieder, Lotterien und Tombolas bei Veranstaltungen, Zufallsgewinne bei diesen Veranstaltungen

d. Subventionen aus öffentlichen Mitteln;

e. Spenden, Vermächtnis, sowie sonstige Zuwendungen;

4. Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.

2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

Wird ein Vorstand erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2) Der Austritt kann nur zum Monatsende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich per E-Mail oder Post mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Sendedatum maßgeblich.

3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

6) Ein ehemaliges Mitglied, das innerhalb von einer Frist von 6 Monaten ab dem Datum des Austrittes oder Ausschlusses einem anderen Tanzverein oder einer ähnlichen Vereinigung beitritt, kann vom Vorstand eine 6-monatige Wettkampfsperre, ab Datum des Austritts/Ausschlusses, ausgesprochen werden. Ausgenommen sind einzelne Mitglieder die deswegen einem anderen Verein beitreten, weil sie bei TSC Dance and Fly keine/n Tanzpartner/in bekommen oder keiner Formation beitreten können.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.

6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

7) Zur Kommunikation mit den Mitgliedern sowie zur organisatorischen Abwicklung (z. B. Terminplanung, Beitragszahlung) soll primär die App „Sportmember“ verwendet werden. Die Mitglieder werden ersucht, diese App zur Nutzung bereitzuhalten. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen alternative Kommunikations- oder Zahlungswege zulassen.

8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Punkt 9, 10), der Vorstand (Punkt 11-12, 14), die Rechnungsprüfer/innen (Punkt 15) und das Schiedsgericht (Punkt 16).

9. Generalversammlung

1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.

2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, Punkt 11 Absatz 2) 3.

Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Punkt 11 Absatz 2, letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Absatz 1) und Absatz 2)a) bis 2)c)), durch die/der/einen Rechnungsprüfer/innen (Absatz 2)d)) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Absatz 2)e)).

4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung die Schriftführer/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;

2) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen;

3) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein;

4) Entlastung des Vorstands;

5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die Schriftführer/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 3)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Absatz 9)) und Rücktritt (Absatz 10)).

9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Absatz 2)) eines/einer Nachfolger/in wirksam.

12. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2) Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses;

3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des Punkt 9 Absatz 1) und Absatz 2)a) bis 2)c) dieser Statuten;

4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

13. Ressortbeauftragte

1) Zur Unterstützung des Vorstands können von der Generalversammlung Ressortbeauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche (z.􀯗B. Veranstaltungen, Jugend, Kommunikation, Sponsoring etc.) gewählt werden.

2) Ressortbeauftragte sind keine Vereinsorgane im Sinne des Vereinsgesetzes und nehmen ihre Tätigkeit weisungsgebunden gegenüber dem Vorstand wahr. Sie haben kein Stimmrecht im Vorstand, können jedoch auf Einladung beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.

3) Die Funktionsdauer der Ressortbeauftragten entspricht jener des Vorstands (drei Jahre). Eine Wiederwahl ist zulässig.

4) Die Generalversammlung kann Ressortbeauftragte jederzeit abberufen. Ebenso können Ressortbeauftragte ihre Funktion jederzeit durch schriftliche Erklärung per E-Mail oder Post gegenüber dem Vorstand zurücklegen. Die Abberufung oder der Rücktritt werden mit Beschlussfassung bzw. Einlangen der Rücktrittserklärung wirksam.

14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/ie kann in dieser Funktion durch den/die Schriftführer/in vertreten werden.

2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und eines weiteren Vorstandsmitglieds, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Absatz 2) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8) Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein anderes Vorstandsmitglied mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.

15. Rechnungsprüfer/innen

1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen hat dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des Punkts 11 Absatz 8) bis 10) sinngemäß.

16. Schiedsgericht

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

17. Freiwillige Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.